Forderungsmanagement Berlin

Mahnwesen, Inkasso und Forderungsmanagement
Schmidt, Schaum & Wilk Rechtsanwälte

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Häufig gestellte Fragen zum Thema Inkasso

Ihnen steht ein persönlicher Ansprechpartner mit Rat und Tat zur Seite. Unsere Rechtsanwälte beantworten Ihnen gern konkrete Fragen zum Fall oder allgemeine Fragen zu den Abläufen. Soweit hierzu Anlass besteht, geben unsere Rechtsanwälte auch konkrete Empfehlungen, wie bestimmte Abläufe beim Mandanten effektiver oder in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen gestaltet werden können. Dabei treten bestimmte Fragestellungen immer wieder auf, die wir an dieser Stelle gern darstellen und beantworten.

In rechtlicher Hinsicht sind die Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden zu bewerten und damit vom Schuldner als Schadensersatz zu erstatten, wenn sich der Schuldner vor Beauftragung des Rechtsanwalts in Verzug befunden hat. Daher ist sicherzustellen, dass bei unseren Mandanten alle Voraussetzungen geschaffen worden sind, dass der Schuldner rechtswirksam in Verzug geraten ist bzw. gesetzt worden ist.

Im Regelfall wird der Schuldner durch eine Mahnung in Verzug gesetzt (§ 286 Abs. 1 BGB). Es gibt jedoch auch Konstellationen, bei denen eine Mahnung entbehrlich ist oder der Verzug unabhängig von einer Mahnung auf anderem Wege eintritt. Grundlage hierfür ist dann regelmäßig der zwischen Gläubiger und Schuldner geschlossene Vertrag.

Unsere Mandanten müssen in der Regel keine Kosten verauslagen. Befindet sich der Schuldner vor der Beauftragung des Rechtsanwalts in Verzug und wurde der Anwalt vom Mandanten noch nicht bezahlt, so steht dem Mandanten gegen den Schuldner ein sogenannter Freistellungsanspruch zu. Der Mandant hat also einen Anspruch gegen den Schuldner, dass dieser ihn von den Kosten des Rechtsanwalts freistellt, sprich, die Anwaltskosten zahlen muss. Diesen Anspruch setzen wir im Namen unserer Mandanten zeitgleich mit der Haupt- und den sonstigen Forderungen gegen den Schuldner durch.
Durch diese Verfahrensweise ersparen wir unseren Mandanten auch unnötigen buchhalterischen Aufwand, der entstehen würde, müsste er zunächst unsere Kosten verauslagen und erhielte er sie später im Wege der Erstattung zurück.
In Ausnahmefällen behalten wir uns vor, für Auslagen, wie beispielsweise Gerichtskosten in Abstimmung mit dem Mandanten Vorschüsse zu verlangen.

Die Verjährung des Anspruchs hängt von mehreren Faktoren ab. Zum einen kommt es darauf an, welcher Anspruch zugrunde liegt. Bei den für das Anwaltsinkasso maßgeblichen Vergütungsansprüchen, die in der Regel aus Kauf-, Werk- oder Dienstleistungsverträge resultieren, ist die regelmäßig Verjährungsfrist von drei Jahren gültig (§ 195 BGB). Weiter hängt die Verjährung davon ab, wann die Frist beginnt und ob der Lauf der Frist ggf. unterbrochen oder gehemmt wird.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Eine Vergütungsforderung aus einer Rechnung vom 28. August 2017 verjährt daher ohne verjährungshemmende Maßnahmen am 31. Dezember 2020.

Das Verfahren wird nach dem Gegenstands- bzw-. Streitwert nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abgerechnet, soweit mit dem Mandanten keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Über die konkreten Kosten informieren wir Sie gern auf Anfrage, wenn Sie uns die Höhe Ihrer Forderung mitteilen.

In der Regel genügen eine Rechnungskopie und eine Mitteilung, wann der Schuldner gemahnt worden ist. Sie können jedoch auch unseren Inkassoauftrag herunterladen und uns ausgefüllt zurücksenden. Gern bieten wir unseren Mandanten auch eine andere Form der Datenübertragung an. Manche Mandanten bevorzugen die Übermittlung einer MS Excel-Liste oder wünschen die direkte Anbindung an unsere IT. Solche Maßnahmen sind im Einzelfall vorab abzustimmen.

Bei uns ist jeder Mandant willkommen und zwar unabhängig von der Forderungshöhe. Wirtschaftlich sinnvoll ist das anwaltliche Inkasso für den Mandanten eigentlich immer, denn die Kosten der Rechtsverfolgung hat der Schuldner zu tragen. Damit besteht im Grunde kein gesteigertes Risiko.

Wir zahlen 100 Prozent der Forderung an unsere Mandanten aus. Im Gegensatz zu sonstigen Inkassodienstleistern sind wir der Auffassung, dass unsere Mandanten Anspruch auf eine vollständige Auszahlung der Hauptforderung einschließlich der aufgelaufenen Zinsen haben sollten. Wir vereinnahmen keine versteckte Vergütung oder lassen uns Anteile der Forderungen unserer Mandanten als Vergütung versprechen.

Die Verfahrensdauer hängt von vielen Unwägbarkeiten ab und wird maßgeblich davon beeinflusst, ob die Forderung als streitig bezeichnet wird und ob eine etwaig erforderliche Zwangsvollstreckung problemlos verläuft. Zu einem hohen Prozentsatz können wir das Verfahren bereits im vorgerichtlichen Bereich zum Erfolg führen, sodass der Mandant schon nach wenigen Wochen eine komplette Auszahlung erhält.
In anderen Fällen kann sich ein streitig durchzuführendes Gerichtsverfahren je nach zugrunde liegendem Fall länger hinziehen. Eine spätere Zwangsvollstreckung kann sich beispielsweise dadurch verzögern, dass sich der Schuldner der Vollstreckung zu entziehen versucht.

Das allgemeine Insolvenzrisiko oder das Risiko, dass eine berechtigte und titulierte Forderung beim Schuldner nicht zu realisieren ist, können wir unseren Mandanten leider nicht abnehmen. Es gibt seltene Konstellationen, bei denen wir die Forderung unseres Mandanten nicht einbringen können. Ist der Schuldner insolvent, können wir die Forderung zur Insolvenztabelle anmelden, wobei die Erfolgsaussichten, hieraus eine namhafte Befriedigung zu erhalten, in der Regel sehr begrenzt sind. Ist der Schuldner zwischenzeitlich verstorben, käme es darauf an, ob Erben vorhanden sind, die anstelle des Schuldners in Anspruch genommen werden können. Ist der Schuldner unbekannten Aufenthalts nutzen wir unsere vorhandenen Möglichkeiten. Stellt sich nach allen Bemühungen heraus, dass der Schuldner nicht ausfindig gemacht werden kann, empfehlen wir unserem Mandanten entweder weitere Auskunftsdienste zu nutzen oder aber die Wirtschaftlichkeit von weiteren Maßnahmen zu überdenken.

Ja. Wir sind deutschlandweit tätig und können uns glücklich schätzen, Privatpersonen, Unternehmen und Vereine aus den unterschiedlichsten Regionen Deutschlands zu unseren Mandanten zählen zu dürfen. Beim Anwaltsinkasso ist eine regionale Gebundenheit nicht zwingend erforderlich.

Sollte das Verfahren einmal nicht im vorgerichtlichen Bereich erledigt werden können und eine streitige Verhandlung vor einem Prozessgericht stattfinden, können wir dieses Verfahren vor jedem deutschen Gericht führen. Sollte es dort zu einer mündlichen Verhandlung kommen, nehmen wir diese entweder selbst oder durch Unterstützung von ortsansässigen Korrespondenzanwälten wahr.

Bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen wird regelmäßig zwischen der Vollstreckung in bewegliches Vermögen und der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterschieden. Hierbei kommt es darauf an, welche Informationen wir zum Schuldner haben. Häufig können unsere Mandanten bereits Hinweise auf lohnenswerte Vollstreckungsziele liefern. Ist das nicht der Fall, lassen wir über einen Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft einholen, aus der sich dann weitere Vollstreckungsziele ergeben können.

Am häufigsten werden die Kontenpfändung, die Lohnpfändung sowie die Pfändung in das bewegliche Vermögen des Schuldners vorgenommen.

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